Kosten im Zusammenhang mit Schenkungen

Schenkungsteuer

Werden allgemeine Erwerbsnebenkosten der Schenkung (Kosten der Rechtsänderung), wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister vom Schenker getragen, stellen sie zwar eine zusätzliche Schenkung dar, denen jedoch eine Entreicherung des Beschenkten in gleicher Höhe entgegensteht, so dass sie im Ergebnis schenkungsteuerfrei zugewandt werden können.

Dies gilt sowohl wenn der Schenker die Erwerbsnebenkosten selbst begleicht als auch wenn er dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe der Erwerbsnebenkosten zuwendet, damit dieser sie zahlen kann. Werden die Erwerbsnebenkosten vom Beschenkten getragen, können sie in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abgezogen werden.

Hinsichtlich der Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung gilt Vorstehendes entsprechend.

Sonstige Steuerberatungskosten oder Rechtsberatungskosten im Vorfeld der Schenkung sind dagegen nicht abziehbar. Trägt sie der Schenker, kann es sich um eine zusätzliche Zuwendung handeln, wenn sie der Beschenkte zu tragen hätte.