Grundsteuerreform – Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg – Grundsteuer 2022
Die Grundsteuer basiert auf den Einheitswerten. Diese sollten den Verkehrswerten nahekommen. Die Einheitswerte wurden nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 ermittelt und wichen zunehmend vom Verkehrswert ab. Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Grundsteuer für verfassungswidrig und verlangte eine Neuregelung ab 2025. Wegen der bundesgesetzlichen Öffnungsklausel weichen die Grundsteuerwerte der Bundesländer nach den Neuregelungen jedoch stärker voneinander ab als bisher. Das Ganze erscheint als Schildbürgerstreich.
Dies gilt besonders für das von Baden-Württemberg am 4.11.2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz auf der Grundlage des Bodenwertmodells. Die wenigen dafür notwendigen Daten liegen den Finanzämtern vor und sind zur Kontrolle ohnehin unerlässlich. Die dadurch eröffnete Gelegenheit zur automatisierten Erstellung der Bescheide hat der Landesgesetzgeber aber nicht genutzt, sondern die Erklärungspflicht den Grundstückseigentümern auferlegt. Dies erhöht die Fehleranfälligkeit und belastet letztere ohne Not erheblich, weshalb deren Unmut verständlich ist. Das Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg verstößt zudem in viel stärkerem Maße gegen den Grundsatz der Lastengleichheit als das vom Bundesverfassungsgericht verworfene Grundsteuergesetz und ist daher verfassungswidrig.
Es verstößt in gleichheitswidriger Weise gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, weil es an den Wert des unbebauten Grundstücks anknüpft und die tatsächliche bzw. zulässige Bebauung nicht berücksichtigt. Es verstößt auch gegen das Äquivalenzprinzip, weil die finanziellen Leistungen einer Kommune in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Grundstücken stehen. Nach der Grundsteuerreform kann eine Hochhauswohnung geringer belastet werden als die zugehörige Garage. Darüber hinaus ist das Landesgrundsteuergesetz fehlerhaft ausgestaltet, weil der vom Gutachterausschuss festgesetzte Bodenrichtwert ohne jegliche Korrektur zugrunde zu legen ist und grundstücksspezifische wertrelevante Eigenschaften des konkret zu bewertenden Grundstücks ausgeschlossen sind. Sie dürfen nach § 38 Abs. 4 GrStG BW nur durch Gutachten und bei Wertabweichungen von mehr als 30% berücksichtigt werden. Die erheblichen Kosten des Gutachtens hat der Steuerpflichtige auch im Erfolgsfall zu tragen. Sie stehen oft in keinem vernünftigen Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis und ihre Geltungsdauer dürfte auf 7 Jahre begrenzt sein. Damit wird dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht Rechnung getragen.
Der Finanzminister von Baden-Württemberg, Danyal Bayaz, hat erklärt, dass man sich den Einspruch mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit, eigentlich sparen kann. Denn wenn das Modell nicht verfassungskonform wäre, würde es für alle geändert. Wer diesem Versprechen glaubt, braucht nichts unternehmen. Auf der sicheren Seite ist man jedoch nur, wenn man Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einlegt.
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