Freibetrag für Pflegeleistungen im Erbfall

Erbschaftsteuer

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG sind Erwerbe von Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben bis zu EUR 20.000 steuerfrei,

soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

Die Finanzverwaltung hat allerdings jüngst bekräftigt, dass dies nicht für Personen gilt, die gesetzlich zur Pflege, wie Ehegatten und Lebenspartner i.S.d. § 1 LPartG oder zum Unterhalt verpflichtet sind – zusätzlich Verwandte in gerader Linie, insbesondere Kinder.