Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof
Nach dem Jahresbericht des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2017 liegt der Erfolgsanteil der Steuerpflichtigen bei den Nichtzulassungsbeschwerden nur bei 13 %. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 18.10.2018 einer Nichtzulassungsbeschwerde der Anwaltskanzlei Stützel stattgegeben. Diese hat damit einen wichtigen Etappensieg errungen, nachdem das Finanzgericht Stuttgart die Revision nicht zugelassen hatte.
Das Verfahren betrifft die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung und deren Reihenfolge bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Genau geht es um die Frage, ob festgestellte Verluste eines Ehegatten aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG (Altverluste) mit Veräußerungsgewinnen des anderen Ehegatten aus Kapitalanlagen (ohne Aktien) im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG im Jahr 2013 verrechnet werden können.
Darüber hinaus macht die Anwaltskanzlei Stützel die Verfassungswidrigkeit des Verrechnungsverbots für Aktienverluste mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG, jetzt § 20 Abs. 6 S. 4 EStG, geltend. Dem Bundesfinanzhof wird erstmalig Gelegenheit gegeben hierüber zu entscheiden.
Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 35/18 anhängig.