Schenken statt vererben?
Vielfach besteht ein Bedürfnis oder ein Anlass seinen Kindern bereits zu Lebzeiten Vermögen zu übertragen. Abgesehen davon, dass sie es bei Gründung einer Familie oder einer beruflichen Existenz eher gebrauchen können als im Alter, kann man dann beobachten, wie diese mit dem Vermögen umgehen und diese frühzeitig in die Verantwortung für das Vermögen einbinden. Zudem kann dies auch erhebliche steuerliche Vorteile bringen.
Allerdings sollte eine Vermögensübertragung nicht vorschnell auf Drängen der Kinder oder aufgrund entsprechender Tipps oder Erzählungen von Freunden, Bekannten oder Verwandten erfolgen, sondern erst nach eingehender Beratung und reiflicher Überlegung.
Ausgehend von dem, was mit der Schenkung erreicht werden soll, sind zunächst die konkrete Lebenssituation und die Vermögensverhältnisse zu analysieren. Nur soweit Vermögen für den eigenen abgesicherten und finanziell sorgenfreien Lebensabends oder den des Partners nicht benötigt wird, sollte es verschenkt werden. Hierbei kann auch eine Gegenleistung vereinbart werden. Dies gilt insbesondere bei der Schenkung von Immobilien. Das eigen genutzte Haus oder die eigen genutzte Wohnung sollten grundsätzlich weder übertragen werden – noch – soweit möglich – in eine Erbengemeinschaft fallen. Bereits bei der Übertragung muss Vorsorge im Hinblick auf Tod, Scheidung, Überschuldung etc. des Beschenkten oder die Pflegebedürftigkeit des Schenkers getroffen werden. Ferner sollte geregelt werden, ob und ggf. wie eine Gleichstellung gegenüber Geschwistern des Beschenkten erfolgt. Zudem sollten dem überlebenden Ehegatten oder den sonstigen Erben stets ausreichende liquide Mittel zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen zur Verfügung stehen.
Obwohl als Grund für lebzeitige Übertragungen häufig die Ersparnis von Erbschaftsteuer genannt wird, stellt sich bei einer Prüfung oft heraus, dass im Erbfall überhaupt keine Erbschaftsteuer anfallen würde. Selbst wenn tatsächlich Erbschaftsteuer anfallen würde und diese vermieden werden kann, sollte dies gleichwohl nie der alleinige Grund für eine Übertragung oder bestimmte Gestaltung sein.