Einsichtnahme nach Klage gegen DFH 64
Immobilienfonds DFH 64Die Anwaltskanzlei Stützel hat nach Klage gegen die Fondsgesellschaft DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG ohne Unterzeichnung der von dieser geforderten Vertraulichkeitsvereinbarung am 9.1.2013 Einsicht in deren Geschäftsunterlagen genommen,
insbesondere in den Mietvertrag mit der Deutschen Bank AG, deren Untermietvertrag mit der IBM Deutschland GmbH, den Kreditvertrag mit der HELABA, die Swap-Verträge und die Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung.
Danach hat sich der Verdacht erhärtet, dass die Fondsgesellschaft von Anfang an mit erheblichen „Geburtsfehlern“ behaftet war, die den Anlegern verschwiegen wurden. Dies erhöht die Chancen für Schadensersatzklagen von Anlegern, insbesondere gegen die ihn beratende Bank. Diese müssen nicht nur auf schwierig nachweisbare individuelle Beratungsfehler und die unterbliebene Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen gestützt werden. Zu letzterer besteht eine zunehmende Tendenz der Rechtsprechung die in der Vergangenheit allzu großzügig bejahte Haftung der Banken wieder einzugrenzen.
Die Risiken der Anlage in den DFH 64 überwogen deren Chancen bei weitem. Nur bei einer unrealistisch positiven Entwicklung wären die prospektierten Ziele erreichbar und die eingetretene Insolvenzgefahr sowie der damit verbundene Kapitalverlust für die Anleger vermeidbar gewesen.
Die Fondsgeschäftsführung hat die Gesellschafter des DFH 64 in Rechenschaftsberichten und Schreiben pflichtwidrig nicht oder falsch informiert. Dies gilt beispielsweise für den Inhalt der mit den Banken geschlossenen Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung. Falsch ist die Behauptung der Fondsgeschäftsführung im Schreiben vom 18.04.2012 unter III. g) 4.) S. 4 und VI. 2. S. 7, dass seitens der Banken gegenüber denjenigen Gesellschaftern, die fristgerecht 60% der erhaltenen Auszahlungen zurückzahlen, ein Forderungsverzicht in Höhe der verbleibenden 40% erfolgt ist. Bar jeder Grundlage ist die Behauptung in der Zahlungsaufforderung der Fondsgeschäftsführung vom 16.07.2012, 2. S. 3 u., dass die Kreditgeber sich verpflichtet haben eine im Insolvenzverfahren erfolgende Inanspruchnahme der Gesellschafter (hinsichtlich der weiteren 40%) gegenüber den Gesellschaftern wieder auszugleichen. Tatsächlich haben die Kreditgeber in der Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung keinen Forderungsverzicht erklärt, sondern nur, dass sie gegenüber denjenigen Gesellschaftern, die 60% des Rückzahlungsanspruchs zurückgezahlt haben, diesen nicht weiterverfolgen werden und klargestellt, dass sie ihre nicht gedeckten Ansprüche in einem etwaigen Insolvenzverfahren unbeschränkt gem. § 38 InsO zur Tabelle anmelden werden.
Es ist zwar zu begrüßen, dass die Fondsgeschäftsführung zur Lage der Gesellschaft eine Informationsveranstaltung durchführen möchte. Diese kommt jedoch viel zu spät, möglicherweise sogar erst nach Eintritt der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Anleger aus Prospekt und fehlerhafter Anlageberatung. Der Fondsgeschäftsführung sollte daher aufgrund ihres bisherigen Verhaltens bei der nächsten Gesellschafterversammlung das Vertrauen entzogen werden.