Einkommensteuerschulden des Erblassers für das Todesjahr nunmehr abzugsfähig

Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die von den Erben zu tragenden Abschlusszahlungen

für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

BFH Urt. v. 04.07.2012 – II R15/11 = DStR 12, 1698