Einkommensteuerschulden des Erblassers für das Todesjahr nunmehr abzugsfähig
ErbschaftsteuerDer Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die von den Erben zu tragenden Abschlusszahlungen
für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.
BFH Urt. v. 04.07.2012 – II R15/11 = DStR 12, 1698