DFH Beteiligungsangebot 64 – Zittern vor Insolvenz geht weiter
Immobilienfonds DFH 64Die Geschäftsführung der Deutsche Fonds Holding Beteiligungsangebot 64 – Central Park Frankfurt am Main hatte mit Schreiben vom 18.04.2012 die Gesellschafter des Immobilienfonds um Zustimmung zu der mit den finanzierenden Banken geschlossenen Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung gebeten. Begründet wurde dies mit der andernfalls unausweichlichen Insolvenz und dem Hinweis auf einen Forderungsverzicht der Banken in Höhe von 40% der bislang geleisteten Auszahlungen zuzüglich Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zugunsten derjenigen Gesellschafter, die bis zum 31.08.2012 einen Anteil von 60% der bislang geleisteten Auszahlungen zuzüglich Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag bezahlen. Die Zustimmung lasse Spielraum für weitere Sanierungsbemühungen der Geschäftsführung. Nach dem Schreiben der Geschäftsführung vom 15.05.2012 haben dieser Vereinbarung 92,10% der Gesellschafter zugestimmt, bei einer Wahlbeteiligung von 60,86%.
Mit Schreiben vom 16.07.2012 fordert die Geschäftsführung nunmehr die Gesellschafter auf bis spätestens 30.09.2012 60% der in den vergangenen Jahren erhaltenen Auszahlungen einschließlich von der Beteiligungsgesellschaft hierauf einbehaltener und abgeführter Steuern auf ein Konto der Konsortialführerin einzuzahlen. Dabei werden die Gesellschafter darauf hingewiesen, dass rechtlich nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass im Insolvenzfall ein Insolvenzverwalter sich nicht an den Haftungsverzicht der Kreditgeber in einem Umfang von weiteren 40% gebunden fühlt. Die Kreditgeber hätten sich verpflichtet, eine aus einer solchen im Insolvenzverfahren erfolgenden weiteren Inanspruchnahme der Gesellschafter gegenüber den betreffenden Gesellschaftern wieder auszugleichen. Unklar ist daher der Hinweis, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser Betrag der Höhe nach nicht dem Betrag entspricht, den der betreffende Gesellschafter zuvor an den Insolvenzverwalter bezahlt hat. Für den Fall der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung an die Kreditgeber müssten die Gesellschafter damit rechnen, dass die Kreditgeber ebenso wie ein etwaiger Insolvenzverwalter der Beteiligungsgesellschaft die Gesellschafter in einem Umfang von bis zu 100% ihrer bislang erhaltenen Auszahlungen in Anspruch nehmen.
Zum Stand der Sanierungsbemühungen teilt die Geschäftsführung des DFH 64 in ihrem Schreiben vom 16.07.2012 an die Gesellschafter mit, dass mit den Kreditgebern über eine kurz- bis mittelfristige Anschlussfinanzierung verhandelt wurde, allerdings noch ohne abschließendes Ergebnis. Auch hätten die Mietvertragsverhandlungen mit dem Untermieter IBM noch keine nennenswerten Ergebnisse gebracht. Beides ist nicht überraschend. Die Geschäftsführung hat bei den Kreditgebern lediglich eine Verlängerung der Einzahlungsfrist für die Kommanditisten und Treugeber um einen Monat bis zum 30.09.2012 erreicht. Nunmehr muss jeder Gesellschafter bis zu diesem Zeitpunkt seine Entscheidung über die geforderte Zahlung treffen.
Hierfür und um Licht in die Ursachen des finanziellen Desasters und die Verantwortlichkeiten zu bringen, sollten die Gesellschafter von ihrem Recht auf Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft Gebrauch machen. Dies gilt auch für das Recht von der Geschäftsführung des DFH 64 alle erforderlichen Aufklärungen sowie die Einberufung einer Präsenzversammlung zu verlangen.
Dieter Stützel 14.08.2012