Bundesregierung beschließt Enteignung von Lebensversicherungskunden

Lebensversicherung

Kunden kapitalbildender Lebensversicherungen erhalten bisher bei ihrem Ausscheiden die Hälfte der durch ihre Prämienzahlungen geschaffenen Bewertungsreserven. Nach dem von der Bundesregierung am 4. Juni 2014 beschlossenen Lebensversicherungsreformgesetz werden die Bewertungsreserven künftig um einen Sicherungsbedarf gekürzt, der bei den Ausscheidenden oft zu einem Verlust von 10 bis 15% der Ablaufleistung führt. Mit dem Ausschluss der Ausscheidenden von den Bewertungsreserven werde verhindert, dass Vermögen, das bei einem lang anhaltenden Niedrigzinsumfeld für die Erfüllung der Garantien der Versi-cherten benötigt werde, abfließe.

Der Sicherungsbedarf ist aufgrund des zu niedrigen Referenzzinses und der zu langen Dauer völlig überhöht bemessen. Der nach seinem Abzug eventuell noch verbleibende Anteil ist daher so gering, dass er die Ausscheidenden selbst bei Bejahung einer nachvertraglichen Risikogemeinschaft mit den verbleibenden Versicherungskunden jedenfalls nicht mehr „angemessen“ an den durch ihre Prämienzahlungen geschaffenen Bewertungsreserven beteiligt, wie dies das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2005 vom Gesetzgeber verlangt hat.

Die größte Fehlleistung des Gesetzgebers ist jedoch, dass die durch den Ausschluss der Aus-scheidenden von den Bewertungsreserven bewirkte Umverteilung nicht einmal den bezweckten Schutz der verbleibenden Versicherungskunden bewirkt und das den Ausscheidenden auferlegte „Sonderopfer“ damit völlig nutzlos ist. So erhalten beispielsweise nach der Neuregelung Neukunden von den Bewertungsreserven einen höheren Betrag als den ausscheidenden Kunden weggenommen wird.

Ausscheidende Lebensversicherungskunden sollten diese Enteignung nicht tatenlos hinnehmen und sich über ihre Handlungsmöglichkeiten beraten lassen.