Ausschluss der Lebensversicherungsnehmer von den Bewertungsreserven

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Bisher erhielten Kunden nicht fondsgebundener Kapitallebensversicherungen bei Auszahlung die Hälfte der durch ihre Prämienzahlungen erzielten Bewertungsreserven. Damit ist es durch die am 7. August 2014 in Kraft getretene Gesetzesänderung vorbei. In Widerspruch zu seinem Titel „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“, bewirkt das Gesetz einen weitgehenden Ausschluss ausscheidender Lebensversicherungskunden von den Bewertungsreserven und damit äußerst unfaire Einbußen von oft 10 bis 15% der Auszahlung.

Die Enteignung der ausscheidenden Versicherungskunden wird damit begründet, dass diese einen Beitrag für die Erfüllung der den verbleibenden Lebensversicherungsnehmern erteilten Garantien leisten sollen. Unverständlich ist daran bereits, warum Kunden einen Beitrag leisten sollen, wenn die Lebensversicherungsunternehmen ihre diesen gegebenen Garantieversprechen nicht einhalten. Noch gravierender aber ist, dass die enteigneten Bewertungsreserven nicht die den Bestandskunden gegebenen Garantien sichern, sondern den Neukunden gutgeschrieben werden, damit diese weiterhin mit überhöhten Versprechen angelockt werden können. Das Problem der Erfüllbarkeit überhöhter Garantieversprechen bei einem lang anhaltenden Niedrigzinsphase wurde damit nicht gelöst. Der Gesetzgeber hat übersehen, dass die Enteignung zwar die Lebensversicherungsunternehmen auf Kosten ihrer Kunden stabilisiert, diese aber nicht schutzwürdigen Neukunden zugute kommt. Unabhängig von dieser zumindest handwerklich schlechten Gesetzesarbeit, verstößt der aufgrund eines überhöhten Sicherungsbedarfs bewirkte Ausschluss der Lebensversicherungskunden von den Bewertungsreserven an festverzinslichen Wertpapieren jedenfalls gegen die vom Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung im Jahre 2005 geforderte „angemessene“ Beteiligung der Versicherungsnehmer an den durch ihre Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses und ist damit verfassungswidrig.

Was können betroffene Versicherungsnehmer nunmehr unternehmen? Diejenigen, die sich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung an ihre Versicherung gewandt haben, um ggf. rechtzeitig zu kündigen, sollten Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung rechtlich prüfen lassen. Alle anderen Versicherungsnehmer müssen zumindest dafür sorgen, dass ihre Ansprüche gegen die Versicherer auf eine höhere Auszahlung nicht verjähren, bevor der Ausschluss für verfassungswidrig erklärt wird. Wenn kein Deckungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung besteht, kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch finanzielle Unterstützung von Musterklagen beschleunigt werden, um das hohe Kostenrisiko bei eigener Klage zu vermeiden.